Änderung der Corona-Verordnung vom 9. April

Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 19. April 2020 untersagt:

…5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und ähnliche Einrichtungen,
5a. Sportboothäfen, soweit nicht die Benutzung zur unaufschiebbaren Sicherung der Boote vor Verlust oder Beschädigung, zum Ein- und Auswassern, zur Aufrechterhaltung der beruflichen Bootsnutzung (z.B. Berufsfischerei) oder zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten auf dem Gelände (z.B. Bootsarbeiten durch Gewerbetreibende) erforderlich ist,

Nun erweitert um Sportboothäfen. Das könnte auch Rußheim betreffen. EIn Aufenthalt dort ist nicht zulässig und erfolgt auf eigene Verantwortung.